Satzung des Vereins „Narren gegen Nazis e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Narren gegen Nazis“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Zusatz e.V. - Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck und Mittelverwendung
- Zweck des Vereins ist die Pflege des politisch, literarisch und musikalischen karnevalistischen Brauchtums zur Förderung der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung in Deutschland. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die Durchführung karnevalistischer Sitzungen und Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich. - Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist nicht gemeinnützig und verfolgt keine steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§ 3 Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Mitglieder von extremistischen Organisationen sowie Mitglieder rassistischer und fremdenfeindlich organisierter Organisationen können nicht Mitglied werden.
§ 4 Ehrenmitglieder
- Der BGB-Vorstand kann natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Zwecke verdient gemacht haben, durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Ehrenmitglied besteht nicht.
- Ehrenmitglieder gehören dem Verein als besondere Form der Mitgliedschaft an. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Satzung des Vereins „Narren gegen Nazis e.V.“ - Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied endet eine etwa zuvor bestehende aktive oder fördernde Mitgliedschaft.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund widerrufen werden. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Aktive) und fördernden Mitgliedern.
- Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen, die sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten müssen. In dem Aufnahmeantrag ist eine E-Mail Adresse für die Kommunikation mit dem Mitglied zu benennen und ihm ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und die Art der Mitgliedschaft als aktives oder förderndes Mitglied nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen im Verein endet durch Tod; bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Die Vereinsmitgliedschaft endet des Weiteren durch Austrittserklärung in Schrift- oder Textform (wobei E-Mail genügt) und durch Ausschluss des Betroffenen. Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen.
- Enthält sich ein aktives Mitglied der Mitarbeit im Verein innerhalb zweier aufeinanderfolgender Jahre, so entscheidet der Vorstand über den Verlust der
aktiven Mitgliedschaft. Die Beschlussfassung erfolgt in Schrift- oder Textform (wobei E-Mail genügt). Bei einer dementsprechenden Entscheidung des Vorstands kann die betreffende Person eine fördernde Mitgliedschaft beantragen. - Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder durch sein persönliches Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz Mahnung in Schrift- oder Textform (wobei E-Mail genügt) unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen bevor der Vorstand den Ausschluss beschließt. Die Gründe sind ihm in Schrift- oder Textform (wobei E-Mail genügt)
mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes aktive und volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und hat das Recht, Anträge zu stellen. - Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten und bei aktiver Mitgliedschaft das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen sowie den Vereinszweck zu stärken.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Auf Verlangen des Vereins hat ein Mitglied dem Verein eine Einzugsermächtigung für Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für aktive und fördernde Mitglieder wird von dem Vorstand festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 9 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung (§ 10)
b. Der BGB-Vorstand (§ 11)
c. Der Gesamtvorstand (§ 11)
d. Die Kassenprüfer (§ 12) - Die Organe fassen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ihre Beschlüsse auf einer Sitzung, schriftlich oder in Textform (einschließlich E-Mail), im
Wege der Zusammenschaltung per Telefon oder im Internet oder sonst im Wege elektronischer Kommunikation, wenn die Teilnahmemöglichkeit der Organmitglieder technisch gewährleistet ist. - Die Einladung zur Beschlussfassung oder Versammlung soll, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mindestens einmal im Jahr durch den BGB-Vorstand in Textform (einschließlich E-Mail) mit Angabe des Verfahrens nach Abs. 2, des Termins der Versammlung, der Zusammenschaltung oder der Frist für den Eingang der Voten in Schrift- oder Textform (wobei E-Mail genügt), des Tagungsortes, der Zugangsdaten oder der Eingangsadresse für die Voten sowie der vorläufigen Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) erfolgen.
- Der BGB-Vorstand kann darüber hinaus Organ- oder Vereinsmitgliedern ermöglichen, an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen Satzung des Vereins „Narren gegen Nazis e.V.“ und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
ohne Teilnahme an der Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben, wobei die Textform (einschließlich E-Mail) ausreicht.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder treten einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Diese wird vom BGB-Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu erfolgen. Hierunter fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung iSv § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere E-Mail.
Der Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Rundschreiben oder der eingeschriebene bzw. einfache Brief an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse versandt wurde. Zu Anträgen gemäß § 10 Abs. 10 ist in der Einberufung der Wortlaut der beantragten Entscheidung mitzuteilen. Die Versammlung ist bei ihrer Entscheidung an diesen Wortlaut nicht gebunden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder in Textform (wobei E-Mai genügt) und unter Angabe des Grundes vom BGB-Vorstand die Einberufung verlangt. - Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a. Wahl und Entlastung des Gesamtvorstand des Vereins,
b. Beschluss von Änderungen der Vereinssatzung,
c. Wahl der Kassenprüfer
d. Genehmigung der Jahresschlussrechnung und des Haushalts,
e. Entgegennahme der Vorstandsberichte über die Arbeit des Vereins,
f. bei Bedarf Festlegung einer Mindesthöhe für den Förderbeitrag. - Jedes Mitglied (aktive Mitglied, Fördermitglied und Ehrenmitglied) hat nur eine Stimme.
- Minderjährige Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren gesetzliche Vertreter bei dem Vereinsbeitritt in die Stimmabgabe allgemein eingewilligt haben, haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, sobald dies von einem Mitglied verlangt wird.
- Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint.
- Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein Mitglied sein muss. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Dieses ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
- Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
- Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen mit Ausnahme von Beschlüssen zu § 10 Abs. 10 zulässig, wenn die Mehrheit der reagierenden stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich (wobei Textform, auch E-Mail, ausreicht) zustimmt. Die schriftliche Zustimmung kann gegenüber dem BGB-Vorstand nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Beschlussvorlage erklärt werden. Auch diese Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 33 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt unberührt. Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim BGB-Vorstand eingereicht werden.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB („BGB-Vorstand“) besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen Personen („BGB-Vorstandsmitglieder“), darunter
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) einem Geschäftsführer,
d) einem Schatzmeister,
e) einem Schriftführer. - Der erweiterte Vorstand („Gesamtvorstand“) setzt sich aus den BGB-Vorstandsmitgliedern und höchstens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern („Beisitzer“) zusammen.
- Dem BGB-Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel.
- Die BGB-Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei BGB-Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer der erste oder der zweite Vorsitzende sein muss (Gesamtvertretung). Die Beisitzer sind nicht berechtigt den Verein nach außen zu vertreten.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Dem Gesamtvorstand können nur Vereinsmitglieder angehören.
- Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Gesamtvorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ernennen.
- Der Gesamtvorstand kann zur Durchführung von Veranstaltungen natürliche und juristische Personen zur Unterstützung berufen.
- Der BGB-Vorstand und der Gesamtvorstand sind jeweils beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der BGB-Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von dem Schriftführer und der Sitzungsleitung zu unterschreiben sind. Ist kein Schriftführer anwesend, so bestimmen die BGB-Vorstandsmitglieder einen Schriftführer für die Sitzung.
- Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sind zu den offiziellen Sitzungen des Gesamtvorstandes einzuladen und können an ihnen mit Stimmrecht teilnehmen. Zu den Sitzungen des BGB-Vorstandes sind nur BGB-Vorstandsmitglieder einzuladen und an ihnen können nur diese mit Stimmrecht teilnehmen.
- Außerhalb von Versammlungen können Vorstandsbeschlüsse gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt wurden und bis zu einem bei Aufforderung zur Stimmabgabe zu setzenden Termin mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform (auch E-Mail) abgegeben hat. Für die erforderlichen Mehrheiten gelten die Bestimmungen für Beschlussfassungen in Sitzungen.
- Für Schäden gegenüber dem Verein haften die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden gegenüber Dritten bleibt § 31 BGB unberührt. Der BGB-Vorstand ist verpflichtet und berechtigt, auf Kosten des Vereins einVereinshaftpflicht, eine Vermögensschadenhaftpflicht und eine D&O (Directors und Officers)-Versicherung abzuschließen und entscheidet über die Höhe der Versicherungssummen.
§ 12 Kassenprüfer
- Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des Gesamtvorstand noch Angestellte des Vereins sein.
- Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.
- Als Kassenprüfer können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z. B. eine Steuerberatungsgesellschaft) bestellt werden.
§ 13 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung etc. Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der Daten erfolgt durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese Zustimmung gesondert hinzuweisen ist.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand Mitgliedern auf deren Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren, wenn diese schriftlich versichern, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Mainzer Fastnacht e.G., ohne dass damit eine gemeinnützigkeitsrechtliche Bindung im Sinne der §§ 55, 61 AO begründet werden soll.
- Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Mainz am 02.09.2026 errichtet.
